Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf dem Flurstück 292 der Gemarkung Kirchsteinbek. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.
Für die Erschließung der Flurstücke 1468, 1469, 1470 und 1491 der Gemarkung Neugraben sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der jeweils beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelbetriebe im
Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Gemäß § 1
Absatz 10 BauNVO bleibt auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen des Kerngebietes der bestehende und genehmigte
Einzelhandelsbetrieb auf den Flurstücken 10820, 10822,
10823, 10825 und 132 der Gemarkung Langenhorn weiterhin
zulässig. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
werden oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 vom
Hundert (v. H.) ist für nahversorgungsrelevante Sortimente
zulässig. Folgende nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß des Beschlusses der Senatskommission
für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der „Leitlinien
für den Einzelhandel“ vom 23. Januar 2014 zulässig: Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.
Für die unter den Nummern 10 und 13 festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.