Die Gebäude sind so auszubilden, daß alle Bauteile oberhalb des Grundwassers liegen. Ausnahmen für Gründungsmaßnahmen, wie Fundamente und Pfähle, können zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist.
Die Außenwände der Gebäude sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
Innerhalb der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist eine durchgängige Baumreihe aus mittelkronig wachsenden Bäumen zu entwickeln. Der Abstand der Bäume darf 12 m nicht überschreiten.
In dem mit „(c)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saatgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.