In den Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht
wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in
Außenwandnähe zulässig.
Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Als Einfriedigungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind Mauern, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.
Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächig über belebte Bodenzonen zu versickern. Hiervon sind die direkt an der Straße Wülpensand bis zur Hausnummer 23, Flurstück 1789 der Gemarkung Rissen und die Gebäude an der Straße Flerrentwiete ausgenommen.
Tiefgaragen können außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens 50 cm unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit Sträuchern und Bäumen landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden.