In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden; davon ausgenommen sind die eingeschossigen Gebäudeteile.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,0 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,0 m über NHN begründet sind.
In den Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht
wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in
Außenwandnähe zulässig.
Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Als Einfriedigungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind Mauern, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.
Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächig über belebte Bodenzonen zu versickern. Hiervon sind die direkt an der Straße Wülpensand bis zur Hausnummer 23, Flurstück 1789 der Gemarkung Rissen und die Gebäude an der Straße Flerrentwiete ausgenommen.
Tiefgaragen können außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens 50 cm unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit Sträuchern und Bäumen landschaftsgärtnerisch zu gestalten.