Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist innerhalb der mit „(A)" gekennzeichneten überbaubaren Flächen durch geeignete bauliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern nachts ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) nicht überschritten wird.
Im Kerngebiet östlich Manilaweg bis zum Überseering („Zentrale Zone") gelten nachstehende Vorschriften:
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des Mexikorings wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.
In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücks-fläche einschließlich der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
In dem Teilgebiet „WE 3“ sind im Erdgeschoss des Sockels
Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe jeweils
einschließlich der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. Im ersten Obergeschoss des Sockels sind
nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
Arztpraxen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen
sowie Räume für freie Berufe jeweils einschließlich
der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. In den Geschossen über dem Sockel sind Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.