In den mit „(K)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind die Schlafräume zu den vom Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Zwischen den in den Bebauungsplänen Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder 11/Allermöhe 11
festgesetzten Baugrenzen und der Böschungsoberkante
der Gewässer ist entlang des Moorfleeter Randgrabens, des
Moorfleeter Hauptgrabens und des südlichen Bahngrabens
einseitig ein mindestens 7,5 m breiter Streifen sowie
entlang des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet einseitig
ein mindestens 5m breiter Streifen von Gebäuden,
Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen freizuhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.
Die Dachflächen der Gebäude sind flächendeckend mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zuzüglich 2 cm Drainageschicht zu versehen und extensiv zu begrünen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen
sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens
einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.
Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Stauwassers führen, sind unzulässig.
Im Kronenbereich von Bäumen mit Erhaltungs- oder Anpflanzungsgebot ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.
Auf der privaten Grünfläche nördlich des Landhauses Voght (Baron-Voght-Straße 63/63 a) sind in den eingeschossigen Gebäuden nur Stallungen und Einrichtungen für den Pferdesport sowie Wohnungen für Aufsichtsrats- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Bauliche Anlagen des Hochbaus außerhalb der überbaubaren Fläche sind unzulässig.