Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) sowie Balkongeländer um bis zu 1,6m überschritten werden. In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen kann die festgesetzte Gebäudehöhe für die genannten Anlagen um bis zu 2,1m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute Öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Die Dachflächen sind auf mindestens 8 vom Hundert mit Photovoltaikanlagen auszustatten. In Kombination mit Gründächern sind die Photovoltaikanlagen aufgeständert auszuführen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in l m Höhe über dem Erdboden, sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Bei dreigeschossigen Gebäuden sollen die Dächer flacher als 30 Grad geneigt sein; dies gilt auch für zweigeschossige Gebäude, wenn ein Staffelgeschoß zugelassen wird.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m,
dreizehngeschossigen Wohnhäusern 40,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 43,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.