Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Für die anzupflanzenden Bäume sind großkronige
Bäume zu setzen, die einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für Strauchplanzungen sind Sträucher mit
einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden und je 2 m² ist
ein Strauch zu pflanzen.
Auf den mit „(9)" und „(10)" bezeichneten Flächen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten, verglaste Loggien, Wintergärten, mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten
nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von mindestens
38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachund
Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen
sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom
Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu
verdecken.