In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Satteloder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 BauGB nicht beeinträchtigt werden.
In den Mischgebieten sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Die Geschossfläche der mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets darf insgesamt 7.800 m² nicht überschreiten. Die Dachgeschosse sind auf die Geschossfläche anzurechnen.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind spätestens in der auf den Bauabschluss der
Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden Pflanzzeit
Baumreihen mit dicht wachsenden Unterpflanzungen aus
Sträuchern und Hecken anzulegen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: a) Es sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.