Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Im Gewerbegebiet an der Borsteler Chaussee sind in einer Tiefe von 25,0 m, gemessen von der Baugrenze, nur Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Im Industriegebiet sind Hammerwerke und Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, chemische Fabriken, Mineralöl be- und verarbeitende Betriebe, Anlagen zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.
In den Mischgebieten gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind die Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Dachflächen zu begrünen. Art und Umfang der Begrünung regelt der Grünordnungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22.
Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Standplätze für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffentlichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit einheimischen Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80 cm einzugrünen.
Die Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
sind mit einem mindestens 8 cm starken Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind
Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung,
als Dachterrassen oder der Gewinnung von Sonnenenergie
dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 vom Hundert
der Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.
In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen von Flachdächern, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen dienen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.