Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Durch geeignete Grundrissgestaltung sind an der „Planstraße
3“ im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume
sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Es sind mindestens 15 % der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Flurstücke 1584, 1585, 1568) als Pflanzfläche anzulegen und mit einheimischen Gehölzen zu bepflanzen.
Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt:
Die mit „(4)" bezeichnete Fläche ist unter Einbeziehung der Erlen des vorhandenen Knicks als Feuchtwiese zu erhalten und zu entwickeln.
Die Gebäudefassaden des Kerngebietes können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassaden können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach Satz 1 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.