Die im Durchführungsplan schraffiert dargestellte viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) kann erst ausgeführt werden, wenn die an der Lincoln-, Fischer-, Silbersack- und Hörmannstraße innerhalb des Wohngebietes vorhandenen Baulichkeiten beseitigt worden sind.
Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme
von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der
Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets liegt.
Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.
In den Flächen für den Gemeinbedarf sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.
In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten)
sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m
zulässig.
Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit ,„R" bezeichneten Flächen sind als feuchte Hochstaudenflur mit einem uferbegleitenden Röhrichtstreifen zu entwickeln und zu erhalten.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NHN begründet sind.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die Entleerung von Chemietoiletten und Abwassertanks der Wohnmobile und Wohnwagen sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.