Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden sowie Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad von drei- und viergeschossigen Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet sind, müssen mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen begrünt werden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im reinen Wohngebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten.
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenund
Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht wiedererrichtet werden. Sie sind spätestens bei Inanspruchnahme der Flächen für Strassenzwecke bzw. Grünflächen zu beseitigen.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer
1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Für die Gebäude entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich gilt für die Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Straße Finkenwerder Norderdeich als Bezugsebene.