Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Neubauten mit Belegenheit an Schmutzwasserdrucksielen sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Erschließung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
In Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
sind Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen
unzulässig; entlang der Steinbeker Marktstraße
sind drei Zuwegungen mit einer Breite bis jeweils
2 m zulässig.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zulässig.
Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichnerisch
festgesetzten Stelle zulässig.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
Auf der Fläche für Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist im Abstand von je 8 m ein Apfelbaum als Hochstamm alter Sorten (siehe Pflanzliste) zu pflanzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der Obstbaumreihe gewahrt bleibt. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Wohngebiet geschlossener Bauweise und bei den Reihenhäusern sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.