Im reinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Im Wohngebiet und auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist auf den nicht überbauten Grundstücksflächen je 150 m2 mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
sowie durch Vorbauten und Terrassen nach den Nummern
3 bis 5 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Werbeanlagen sind im Mischgebiet nur bei gewerblicher Nutzung an der Stätte der Leistung und bis zur Fensterbrüstung des sechsten Obergeschosses zulässig.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Aus-nahmen können zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-tens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Sträucher und Heckenpflanzen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm. Die Anpflanzungen und Er-satzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Die entlang der Rothenhauschaussee vorhandenen Hecken sind zu erhalten; bestehende Lücken sind zu schließen. Die Hecken dürfen für Grundstückszufahrten und -eingänge auf der notwendigen Breite unterbrochen werden.
Die Anbringung von Fledermauskästen in der Parkanlage Biedermannplatz und in der Freifläche zwischen Averhoffstraße und Heinrich-Hertz-Straße wird allen Neubauflächen zugeordnet.
Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens
1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.
Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,3 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis 0,7 überschritten werden.