Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
Für die Neubaugebiete ist nur eine Beheizung durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der an die Rüterstraße angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Neubauten mit Belegenheit an Schmutzwasserdrucksielen sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Erschließung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
In Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
sind Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen
unzulässig; entlang der Steinbeker Marktstraße
sind drei Zuwegungen mit einer Breite bis jeweils
2 m zulässig.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zulässig.
Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichnerisch
festgesetzten Stelle zulässig.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.