Bei Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen sind mindestens 80 v.H. der Dachflächen als Flachdach oder flach geneigtes Dach auszubilden sowie mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA3“
sind einseitig nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. An den lärmzugewandten Gebäudeseiten
sind vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in einem der
Wohnungen zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des dreigeschossigen
Kerngebiets entlang Krohnstieg und im Einmündungsbereich
der Straßen Auf dem Felde und Langenhorner
Chaussee, sowie im zweigeschossigen Kerngebiet entlang
der Langenhorner Chaussee, sind Wohnungen nach
§ 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugrenzen
durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4 m zugelassen werden.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Die Firsthöhe darf in Gebieten mit eingeschossiger Ausweisung 9 m, in Gebieten mit zweigeschossiger Ausweisung 11 m jeweils über Gehweg nicht überschreiten.