Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von
jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite
zugelassen werden.
Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Auf den mit „U" bezeichneten Flächen sind Gebäude und Kompostplätze unzulässig. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Uferbefestigungen sind unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien vorzunehmen.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA 5“ und „WA 6“
sind innerhalb der in der Zusatzgrafik zum Planbild rot
markierten Gebäudeteile einseitig nach Westen sowie einseitig
nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Innerhalb der markierten Gebäudeteile sind an den vom
Innenhof abgewandten Gebäudeseiten entweder
– vor den Aufenthaltsräumen verglaste Loggien oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen
oder
– Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
– in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Loggien, besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Tagzeit nicht überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig.
Das auf dem Flurstück 5832 festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von
Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sind
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 mit abweichender Bauweise sowie in den
allgemeinen Wohngebieten mit der Bauweise Reihenhäuser
sind Gebäude mit einer Länge von höchstens 35 m
zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 10 und
WA 12 mit abweichender Bauweise sind Gebäude von mindestens
50 m und höchstens 85 m Länge zulässig. Die
Abstandsflächen gemäß der Hamburgischen Bauordnung
sind jeweils einzuhalten.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.