Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v. H.
der Dachfläche auf dem mit „(C)“ bezeichneten Baukörper
und bis maximal 40 v. H. der Dachflächen der übrigen
Baukörper.
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.
Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auf den Flurstücken 712, 726, 1195 und 1237 der Gemarkung Nienstedten nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.
Die im Gewerbegebiet festgesetzte Schutzwand ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.