Fensterlose Fassadenbereiche im Blockinnenbereich, deren Breite mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Kabel zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 629 bis 633 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Bruhnsallee und für den Anschluß der auf den Flurstücken 594 bis 597, 608 und 626 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzten Gemeinschaftsgaragen an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Flächen
sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zweimaliger
Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni
eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu
entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch
Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen, Die Ausbringung
von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher
Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe
sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist
die Vernässung Zu fördern. Abweichungen von dieser
Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Naturschutz
zuständigen Behörde möglich.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 v. H. der zu begrünenden Fläche sind mit Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Auf der privaten Grünfläche sind die zum Wandse-/ Rahlau-Grünzug gerichteten Einfriedigungen nur in Form von Maschendraht-, Staket- oder Waldlattenzaun und nur in Verbindung mit Heckenpflanzung zulässig.
Im Sondergebiet Stellplätze (Museumshafen) sind nur Stellplätze sowie Nebenanlagen zulässig, die der Einrichtung Museumshafen dienen, wie zum Beispiel Kioske, Toiletten und Informationstafeln.
In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.