Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
In den Baugebieten sind an der Planstraße A und entlang der Wohnwege 1 bis 3 gelegene Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig.
Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets entlang der Max-Brauer-Allee sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren.
Im Kerngebiet an der Lübecker Straße Ecke Landwehr auf den Flurstücken 120, 257, 704, 1042, 1043 und 1044 ist eine Tiefgarage nur als Gemeinschaftsanlage zulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Gewerbegebieten „GE1“, „GE1a“, „GE2“, „GEe1“
und „GEe2“ sowie in den Mischgebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen
bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 überschritten
werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel
zugeordnet.
Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer werden als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad ausgebildet.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.