Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den außerhalb der Schraffur liegenden nicht überbietbaren Flächen können Stellplätze und Garagen zugelassen werden, wenn folgende Grünflächenanteile der einzelnen Grundstücke gesichert sind, wobei die Flurstücke 1292 und 1285 als ein Grundstück gewertet werden:
— auf den mit a gekennzeichneten Flächen mindestens 30%;
— auf den mit b gekennzeichneten Flächen mindestens 25%;
— auf den mit c gekennzeichneten Flächen mindestens 20 %.
In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten darf, mit Ausnahme der ebenerdigen Garagen, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden bis höchstens 15 cm über dem Gehweg liegen.
Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Ruderalfluren
zu entwickeln.
Die Oberkanten der Erdgeschoßfußböden der nördlichen Randbebauung am Steinbeker Weg dürfen die Höhe von 0,5 m, gemessen ab Oberkante Gehweg Steinbeker Weg, nicht überschreiten.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.