Im Wohngebiet entlang des Maienwegs und der Hindenburgstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Auf den mit „F" bezeichneten Flächen dürfen Nebenanlagen und Stellplätze nur im unmittelbaren Bereich der Wohngebäude errichtet werden; die Grundfläche darf 20 m² nicht überschreiten.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeeinträchtigen können, sind unzulässig.
In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.