Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme der Flächen für die Wasserwirtschaft.
Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen
herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von
den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen ausgeschlossen.
Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
Auf der für Kraftfahrzeugeinstellplätze (St-Gem) bestimmten Fläche können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten Fläche erdgeschossige Garagen errichtet werden.