Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.
In den Mischgebieten sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der mit „Z3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und
dauerhaft zu pflegen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 {Reichsgesetzblatt I Seite 219), und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind mindestens 35 vom Hundert der
Dachfläche des mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudes mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.