In dem westlich der Straße Ohlwöhren befindlichen reinen
Wohngebiet „WR I“ und in dem angrenzenden allgemeinen
Wohngebieten „WA I“ und „WA II“ darf die straßenbegleitende
Gebäudelänge maximal 14 m betragen.
Das Staffelgeschoß ist in Angleichung an die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 1442 und 1445 der Gemarkung Tonndorf um 1,0 m an der Vorderseite zurückzusetzen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2153 der Gemarkung Eidelstedt sind Gartenbaubetriebe zulässig.
Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.
Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig,
die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung
des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.
9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu
verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt
werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden
und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben
zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen
38 Grad und 45 Grad auszubilden.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von
Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder
glasierte Oberfläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er-
richten.
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen.
Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen
Gebäudeseiten nicht überschreiten.
Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind in dem mit „(a)" bezeichneten Baukörper ab dem vierten Geschoss, in dem mit „(b)" bezeichneten Baukörper ab dem dritten Geschoss und in dem mit „(c)" bezeichneten Baukörper ab dem zweiten Geschoss ausschließlich Wohnungen zulässig.