Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe mit einem auf die jeweilige handwerkliche Nutzung bezogenen Geschoßflächenanteil von jeweils maximal 200 m² für den Verkauf zulässig. Darüber hinausgehende Einzelhandelsnutzungen sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.
Die als unbebaubar gekennzeichneten Flächen werden innerhalb der Begrenzungslinien für Wassertransportleitungen bzw. für Sielleitungen beansprucht. Die Flächen dürfen nicht bebaut und zur Verhütung einer Untergrundverseuchung nicht als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Die Flächen dürfen auch nicht mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden.
Auf den mit „(10)", „(11)", „(12)" und „(13)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) nur zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 für eine Emissionshöhe von 1 m über Gelände weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Einhaltung der festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach DIN 45691 nachzuweisen.
Emissionskontingente tags und nachts in dB:
Fläche 10: in Richtung West: 59 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 11: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 59 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 12: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 53 LEK, tags, 40 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 13: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 58 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei neungeschossigen Wohngebäuden 28,0 m.
Im Sondergebiet „Läden" und im Geschäftsgebiet beträgt der Bauwich 1,5 m für jede angefangenen 3,5 m Wandhöhe, mindestens 3,0 m.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.