Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Auf den Flurstücken 202, 204 und 405 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.
Im Wohngebiet entlang des Maienwegs und der Hindenburgstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Auf den mit „F" bezeichneten Flächen dürfen Nebenanlagen und Stellplätze nur im unmittelbaren Bereich der Wohngebäude errichtet werden; die Grundfläche darf 20 m² nicht überschreiten.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.