Für die viergeschossige Bebauung am Berner Heerweg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Robert-Schuman-Brücke, der Jüthornstraße, der Rennbahnstraße und an den Bahnanlagen sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der
vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche
darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, mit Ausnahme der zur Admiralitätstraße gerichteten Gebäudeseite, durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. Eine Unterschreitung der Baulinien für Treppenhäuser, Aufzugsschächte und Balkone bis zu einer Tiefe von
5,5 m und einer Breite von 3 m ist zulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.