Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, mit Ausnahme der zur Admiralitätstraße gerichteten Gebäudeseite, durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. Eine Unterschreitung der Baulinien für Treppenhäuser, Aufzugsschächte und Balkone bis zu einer Tiefe von
5,5 m und einer Breite von 3 m ist zulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Sportplatzring und Stellinger Steindamm umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg herzustellen und zu unterhalten.
Auf den Flurstücken 401, 402, 330, 1063, 132, 133, 134 und 135 sind jeweils auf der nicht überbaubaren Fläche des allgemeinen Wohngebiets ein Baum und auf der nicht überbaubaren Fläche des reinen Wohngebiets drei Bäume zu pflanzen und zu erhalten. Es sind einheimische großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu verwenden.