Für Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kro- nenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetatioanzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer Höhe von mindestens 125 cm, zu verwenden.
Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, klein
Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme der Flächen für die Wasserwirtschaft.
Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen
herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von
den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen ausgeschlossen.