Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die im Mischgebiet festgesetzte abweichende Bauweise gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur gemein¬samen Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485 und 4568 zu errichten. An der nordöstlichen Baugrenze des Flurstücks 2485 sind die Bemessungen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), nicht anzuwenden. Der seitliche Grenzabstand zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 2485 darf entsprechend der Lage der festgesetzten Baugrenze reduziert werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 8799 der
Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien und
Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur Verfügung
gestellt werden.
Für die Bebauung auf den Flurstücken 2216 bis 2220, 2222 bis 2231, 2233 bis 2248 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rotbraune Dachpfannen zu verwenden.
Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist oberirdisch abzuleiten, sofern ein
offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.
In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie
Erker, Loggien oder Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Soweit diese Bauteile in die Straßenverkehrsfläche
hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m
einzuhalten.
Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.