Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und
3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und
3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen können mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 21000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 3000 m² zugelassen werden.
Abgrabungen an Gebäuden sind nur an den rückwärtigen
Gebäudeseiten bis maximal 3 m Tiefe (Abstand von der
Fassade) auf ein Drittel der Gebäudebreite zulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig,
wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet
sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet „GE1“
der Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und
Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör zulässig, wenn dieser
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht.
In den Sondergebieten sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf den angrenzenden Landschaftsraum, auf die angrenzenden Wohngebiete oder in verkehrsgefährdender Weise auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, an Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind sie unzulässig.