Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.
An den in der Nebenzeichnung mit blauer Linie gekennzeichneten
Fassaden ist ein Anteil von mindestens 50 v. H.
der Fläche mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend sind andere Fassadenmaterialien
in grau oder weiß zulässig. Bei der Berechnung der Bezugsfläche
nach Satz 1 sind Fensterflächen mitzurechnen.
Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 60 vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind naturbelassene Holzverschalungen und Putzmaterialien in Weiß zulässig. Diese Regelung gilt ohne den Mindestanteil nach Satz 1 auch für Nebenanlagen (zum Beispiel Kellerersatzräume, Gartenhäuser, Garagen).
Innerhalb der privaten Grünflächen, ausgenommen die privaten Grünflächen an der
Straße Nincoper Deich, sind bauliche Anlagen, Mauern, Wände und sonstige
Einfriedungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung
unzulässig.
Im Sondergebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet „WA 7“
ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche
oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen),
Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO) (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg)
eingehalten werden.
Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen
auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen bis zu 3 m
und den mit „(B)“ bezeichneten Flächen bis zu 1,5 m durch
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen zulässig.
Im reinen Wohngebiet entlang des Fasanenwegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.