Die privaten Grünflächen der mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebiete sind mit Laub- oder Obstbäumen zu bepflanzen, soweit sie nicht für die Oberflächenentwässerung in Anspruch genommen werden. Für je 300 m Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Putz und heller Ziegel sind nur zur Wiederherstellung entsprechend gestalteter Fassaden zulässig. Für einzelne Architekturteile wie Fenster- und Türrahmungen, Lisenen, Gesimse und Eckquaderungen können Stuck, Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
Die mit „W“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Naturnaher Wald zu entwickeln und zu erhalten.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Treppenhausvorbauten, Erker und Sichtschutzwände um bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 4 m zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als 40 vom Hundert (v. H.) der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und diese keine wesentliche Verschattung von Aufenthaltsräumen des Gebäudes bewirken. Von der Beschränkung der Breite ausgenommen sind Terrassen von Hausgruppen oder Doppelhäusern. Dort können Terrassen je Reihenhausscheibe oder Doppelhaushälfte in einer Breite von bis zu 5 m hergestellt werden. Balkone und Erker, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,1 m, bezogen auf die Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche, zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten können zudem Überschreitungen der Baugrenzen durch Laubengänge einschließlich zugehöriger Außentreppen um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die Laubengänge eine zusammenhängende Länge von 40 m nicht überschreiten und ausreichende Belichtungsverhältnisse sichergestellt werden.
Die festgesetzte Schutzwand, fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen mit einer Neigung von weniger als 30 Grad und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker bis zu 1,5 m, durch unbeheizte und vollverglaste Vorbauten bis zu 3 m zugelassen werden.