Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Auf der mit „WR 2“ bezeichneten Fläche müssen die Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete Dachteile ausnahmsweise zugelassen werden. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen
die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen der
Bebauungspläne Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14
und Billwerder 11/Allermöhe 11 bestehen.
Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen kann die höchstzulässige Gebäudehöhe um 2 m überschritten werden, wenn die Dachneigung mindestens 15 Grad beträgt.
Das Garagenbauwerk auf den Flurstücken 5306 und 5995 der Gemarkung Bramfeld ist an seiner Westseite als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche des mit (2) gekennzeichneten westlichen Teils der zweigeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.
Die Ufer von straßenbegeleitenden Gewässern zweiter
Ordnung und des Rückhaltebeckens sind einseitig naturnah
herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht
entgegenstehen.