Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Für Neubaugebiete ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke unter Ausschluß flüssiger und fester Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet entlang der Osdorfer Landstraße sowie auf den Flurstücken 1732 und 4965 der Gemarkung Osdorf sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel
von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Die östlich des Ehestorfer Heuweges sowie auf dem Flurstück 6207 der Gemarkung Neugraben östlich Schanzengrund festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke am Ehestorfer Heuweg sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Anstelle eines Baumes können auch Hecken gepflanzt werden. Die Pflanzung eines Baumes entspricht der Anpflanzung einer Hecke von 15 m Länge.
Auf den als Hochstaudenflur „H" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind Hochstaudenfluren anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.
Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit einem entsprechenden, einheimischen standortgerechten Baum vorzunehmen.