Im Gebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Bei Bauten gleicher Geschoßzahl sind die Traufhöhen einander anzugleichen.
Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge
der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes
herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Die nicht mehr als 20 Grad geneigten Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.
Auf den Flurstücken 2569, 2612, 2549, 2604 und 2603 ist je ein als Ganzjahresquartier geeigneter Fledermauskasten vor Beginn bauvorbereitender Maßnahmen an geeigneter Stelle aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten. Hierüber ist bei Bauantragstellung für alle Neu- und Umbauten, die Baumfällungen erforderlich machen, ein Nachweis zu erbringen.