Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaßnahmeA) erreicht wird.
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 2 vom 23. November 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 222) wird folgende Vorschrift angefügt:
„6. Für das Gewerbegebiet im Eckbereich der Luruper Chaussee/Notkestraße gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764)."
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische Heckengehölze mit einer Höhe von mindestens 2 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Heckenpflanzung erhalten bleibt. Unterbrechungen für notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig.
Bezugspunkte für die festgesetzte zulässige Außenwandhöhe für Traufseiten sowie die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens sind die Straßenoberkante der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen beziehungsweise die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen, gemessen in der straßenzugewandeten Fassadenmitte senkrecht zur Straße beziehungsweise zur mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche.
Die Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 35 v. H. mit Photovoltaikanlagen auszustatten. In Bereichen der Dachbegrünung sind die Photovoltaikanlagen aufgeständert auszuführen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "GB" bezeichnete Fläche ist als strukturreicher, lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu entwickeln und zu erhalten. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind so abzustimmen, dass eine Abfolge von mageren, halbruderalen Gras- und Krautfluren, Gebüschen und waldartigen Bereichen gewährleistet ist.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.