Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Gewächshäuser nur auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche zulässig; auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche ist ein Verkaufsraum zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Gebäudefassaden und Hochgaragen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
An den mit „(A)" gekennzeichneten Gebäudeseiten sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ohne die in Satz 1 beschriebenen Maßnahmen sind in den mit „(A)" gekennzeichneten Gebäudeseiten nur nicht zu öffnende Fenster zulässig.
Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Ziffern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.
Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Geländehöhen von über 8 m über NHN begründet sind.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.