Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für Sielbauarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen unzulässig.
Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei tei sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte Grundfläche für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen sowie eine Anstaltsmauer auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche um eine Grundfläche von 17.000 m² und auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche um eine Grundfläche von 3.500 m² überschritten werden.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219). Eingeschossige Garagen sind auf der Fläche zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Es sind nur Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer
zulässig. Für die Dachdeckung mit Dachsteinen oder
Dachziegeln sind nur rote oder rotbraune Farbtöne zu verwenden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu
einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.