Im mit „WA 2“ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer bis höchstens 20 Grad Dachneigung zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen sind genehmigungsfreie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 v. H. bezogen auf die Gebäudegrundfläche.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den mit „(b)" und „(c)" bezeichneten Bereichen umfassen die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt für die Hamburger Gaswerke GmbH anzulegen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, ferner in dem mit „(c)" bezeichneten Bereich die Befugnis für die Mischgebietsfläche eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen. Pergolen bei überdachten Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei den dreigeschossigen Baukörpern sind die Längsseiten zweimal durch Giebel auf beiden Seiten zu gliedern
Im Mischgebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Geländeaufhöhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berech-nungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.
Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.