Die Dachflächen auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-destens 10 v.H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für alle neu zu pflanzenden Bäume auf Stellplätzen ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dabei muss die Breite des durchwurzelbaren Raumes mindestens 2 m und die Tiefe mindestens 1,5 m betragen.
Es kann zugelassen werden, daß die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien in Geschossen, die nicht an begehbaren Verkehrsflächen liegen, um maximal 1,5 m in einer Breite von jeweils maximal 5,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Geschoßfläche überschritten werden; der Anteil der Erker an der Gesamtfassadenfläche darf jedoch 50 vom Hundert nicht überschreiten.
Im Mischgebiet sind in den viergeschossigen Gebäuden oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Im ersten Obergeschoß können gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumanpflanzungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 80 cm betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Im Wohngebiet beiderseits der neu ausgewiesenen Stichstraße auf den Flurstücken 19, 24, 25, 26, 29, 35, 39, 46, 47, 56, 1933, 1990, 2016, 2046, 2150 und 60 der Gemarkung Wilstorf sollen die Dächer höchstens drei Grad geneigt sein. Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.