Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen fiir sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.
Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens
4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss
samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss
wird als ein Vollgeschoss gewertet.
Auf den mit B gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30% der Dachfläche sind zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.