Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 66 der Gemarkung Wilstorf an die Bremer Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
In den Wohngebieten entlang der Straße Im Soll gelten auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen nachstehende Anforderungen:
Für die Erschließung sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch hergestellt.
Für Teile der Flurstücke 1616, 1270, 1275, 390 und 1281 der Gemarkung Öjendorf wird die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263) aufgehoben. Gleichzeitig wird für Teilbereiche der Flurstücke 1273 und 1275 der Gemarkung Öjendorf die vorgenannte Verordnung in ihrem Geltungsbereich erweitert.
Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.
Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Für die zu den Straßen ausgerichteten Außenwände von Gebäuden sind rote bis blaurote Ziegel zu verwenden; bei mehrgeschossigen Gebäuden darf sich das oberste Geschoß in Material und Farbe von den darunterliegenden Geschossen absetzen. Für hofseitige Außenwände können verputztes Mauerwerk, Beton- oder Metallelemente in hellen Farbtönen verwendt werden.
In den Reinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdruck-lampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in die Fläche für Maßnahmen einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.
Auf der als Kinder- und Jugendeinrichtung festgesetzten Fläche sind nur die für diese Nutzung erforderlichen Räume mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m zulässig.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.