Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Ladengebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.
In den Wohngebieten kann an der Osterbekstraße und an der Grovestraße eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen bis zu 1,2 m im Erdgeschoß auf der gesamten Straßenfrontbreite des Gebäudes sowie in den Obergeschossen durch Vorbauten, deren Breite in der Summe ein Drittel der gesamten Straßenfrontbreite des Gebäudes nicht übersteigen darf, zugelassen werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Passage. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleineren Bäumen und Sträuchern landschaftsgärtnerisch zu gestalten; bei Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die als Zuwegungen und Terrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Es sind mindestens 50 vom
Hundert der Dachflächen zu begrünen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäfthäusern 7,5 m,
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.