Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumanpflanzungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 80 cm betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Im Wohngebiet beiderseits der neu ausgewiesenen Stichstraße auf den Flurstücken 19, 24, 25, 26, 29, 35, 39, 46, 47, 56, 1933, 1990, 2016, 2046, 2150 und 60 der Gemarkung Wilstorf sollen die Dächer höchstens drei Grad geneigt sein. Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.
22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt:
22.2 Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet als Maß der baulichen Nutzung nunmehr sechs Vollgeschosse und ein Staffelgeschoß als Höchstmaß sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 jeweils als Höchstmaß. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom '23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugängigen Gehweg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen sowie der Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen Stellen und die Befugnis der Nutzer der Marina im Grasbrookhafen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht sind zulässig.
In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In dem mit „(f)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen in den viergeschossigen, rückwärtigen Gebäudeteilen an der Straße Hartzloh ab dem ersten Obergeschoss und in dem siebengeschossigen Gebäudeteil Ecke Fuhlsbüttler Straße/Hartzloh ab dem vierten Obergeschoss zulässig.
Für den zu erhaltenden Einzelbaum ist bei Abgang eine
Ersatzpflanzung mit einem standortgerechten Laubbaum
mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen.