In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.
Auf dem als Sondergebiet „Wassersportanlage" ausgewiesenen Teil des Flurstücks 5405 der Gemarkung Harburg ist als Ausgleich für das vorhandene gesetzlich geschützte Trockenrasenbiotop, bei Inanspruchnahme des Baufeldes eine Fläche von 240 m² als Trockenrasen zu entwickeln.
Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie erfaßten Bereich um die Nikolai-Kirche gilt im Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 10 vom 21. März 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 127) für das Kerngebiet §7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.September 1977.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 4931, 5953, und 6986 der Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5, 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes rechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Entlang der Bundesautobahn sind in den Gewerbegebieten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.