Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.
Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte und einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige von mindestens 16 cm aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die Dachflächen sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder Sportfläche dienen.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und dauerhaft zu begrünen.
In den Kerngebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Mindestens 25 vom Hundert der Flächen von Baugrundstücken sind als Vegetationsflächen anzulegen, davon sind 40 vom Hundert mit Sträuchern zu bepflanzen. Vorhandene Knicks und Knickschutzstreifen sind auf die Vegetationsfläche anzurechnen. Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze sind gärtnerisch zu gestalten. Je angefangene 300 m² der Vegetationsfläche ist mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Bäume (Überhälter) auf Knickabschnitten des Grundstücks dürfen zu maximal einem Baum auf 30 m Knicklänge angerechnet werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.
Bei den ein- und zweigeschossigen Gebäuden auf den Flurstücken 1190, 1191 und 2463 der Gemarkung Groß Flottbek sind als Außenmaterial weiß geschlämmter Ziegelstein und Naturholz zu verwenden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn innerhalb der zusammenhängenden Gebäudegruppe die einheitliche Gestaltung gewährleistet ist.
In den Kerngebieten sind Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad, bei denen die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses nicht höher als 7 m über Gehweg liegt, mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.