Die nördlich der Straße Neuenfelder Fährdeich festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss darüber hinaus durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für die Aufenthaltsräume gewährleistet werden.
Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3532, 3537 und 3538 der Gemarkung Eppendorf und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die viergeschossige Bebauung kann in dem gekennzeichneten Bereich ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.