Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anlegen und unterhalten zu lassen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Das festgesetzte Leitungsrecht im Fußgängertunnel umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Für den Verlust der mit „(H)“ festgesetzten Feldhecke,
die geschützt ist gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden
292 m² der mit „Z1“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebiets „WA1“ die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.
Nördlich der geplanten Straße sind im reinen Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 314, 319 und 2531 der Gemarkung Meiendorf Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.
In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).