Entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt:
Die mit „(5)" bezeichnete Fläche ist als extensiv genutztes Dauergrünland zu erhalten und zu entwickeln.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielleitungen anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südlichen
und westlichen Baugrenzen durch Balkone auf je zur
Hälfte der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über den festgesetzten Vollgeschossen, zulässig, wenn die Gestaltung des Ge-samtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
Im Gewerbegebiet westlich der Bahnanlage sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen und Fuhrunternehmen) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Offene Lagerplätze sind nur auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche zulässig. Entlang des Hörgenswegs sind auf den mit „(A)" und „(D)" bezeichneten Flächen ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.
An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeichnung
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt
sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichtsräume,
Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.