In den Dorf- und Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sind unzulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O" bezeichneten Flächen sind mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich nach dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Im allgemeinen Wohngebiet auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker und Loggien bis zu 1,5 m und durch Balkone bis zu 3 m zugelassen werden.
Staffelgeschosse, Dachaufbauten und technische Anlagen
auf Dächern müssen an der Vorder- und an der Rückseite
des Gebäudes und an den freistehenden Giebeln um mindestens
1,80 m zurückgesetzt sein. Auf der straßenabgewandten
Seite ist ein Hervortreten bis an die Fassadenkante
des darunter liegenden Vollgeschosses ausnahmsweise
zulässig, jedoch nur bis zu einer Gesamtbreite
von maximal der Hälfte der Fassadenlänge des Staffelgeschosses.
Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches
muss die Geschossunterteilung in Erdgeschoss und Obergeschosse
erkennbar sein. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss
können gestalterisch zusammengefasst werden,
wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch
absetzen.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen sind die Retentionsflächen naturnah anzulegen und zu erhalten.