In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellergeschossen sind mit Ausnahme befestigter Flächen und Spielflächen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf einer Fläche von mindestens 12 m² ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu-lässig. Im Bereich des Vorhabengebiets sind Stellplätze ausschließlich in Tief-garagen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die in den all-gemeinen Wohngebieten jeweils festgesetzte Grundfläche von 1.400 m² im westlichen allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundfläche von 2.000 m² und im östlichen allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundfläche von 2.300 m², im Mischgebiet die festgesetzte Grundfläche von 400 m² bis zu einer Grundfläche von 1.000 m² und im Kerngebiet die festgesetzte Grundfläche von 300 m² bis zu einer Grundfläche von 785 m² überschritten werden. In jedem Fall ist je Baugrundstück eine Grundflächenzahl von 0,9 einzuhalten.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 310, 317, 318, 319 und 322 an die Straße Vogelhüttendeich eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
In den Kerngebieten sind die Be- und Entlüftungsanlagen der Gebäude so herzustellen, daß schädliche Gelruchseinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionschutzgesetzes für die angrenzende Bebauung ausgeschlossen sind.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze mit Ausnahme der ausgewiesenen Fläche für Stellplätze nur in Tiefgaragen und Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen.