In der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 2,50 m überschritten werden. In der mit „(b)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 1,30 m überschritten werden. In der mit „(c)“ bezeichnete Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 0,80 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.
In dem Vorhabengebiet mit der Bezeichnung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur Gebäude mit
- Büro- und Verwaltungsräumen,
- Tagungs- und Schulungsräumen,
- Räumen für eine Mitarbeiterkantine,
- Ausstellungsflächen und
- sonstigen zur Konzernzentrale gehörigen Nebenräume sowie Stellplätzen und Garagen
zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3. sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Bei Reihenhäusern sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Im nördlichen Abschnitt der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" zwischen Rübenkamp 227 (Flurstück 5677 der Gemarkung Barmbek) und der neuen ost-west-gerichteten Straßenverkehrsfläche sind die vorhandenen Doppellauben zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Lauben sind in einem Abstand von 6 m und 8 m (Versatz) von der Mittelachse des nord-süd-gerichteten Mittelweges aufzustellen (Versatz nach jeweils zwei Doppellauben).
Ausnahmsweise kann oberhalb von 29,5 m über NN im Bereich der mit „a", „b", „c", „d" und „e" festgesetzten Abschnitte für die Anlage von Dachgärten und Dachterrassen in erforderlicher Tiefe hinter die Baulinie zurückgewichen werden.
Auf den privaten Grandstücken sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.