Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,85 über-
schritten werden.
Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 23“ wird der Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 23 hinzugefügt.
In dem mit ,,(B)" bezeichneten Kerngebiet an der Langenhorner Chaussee ist, mit Ausnahme von KFZ-Einzelhandel, ab dem dritten Vollgeschoss Einzelhandel unzulässig.
Im Kerngebiet sind unzulässig:
– Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften,
– Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
– Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.
Auf den nicht überbaubaren Teilen der Flurstücke 1473 und 1474 sind Nebenanlagen Im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sowie fliegende Bauten im Sinne des § 104 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 'Seite 249) unzulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den gewerblichen Bauflächen, mit Ausnahme der mit „(Z)" bezeichneten Gewerbefläche, das Flurstück 218 (teilweise) der Gemarkung Gut Moor mit einer Flächengröße von 16 000 m² zugeordnet.
Im Mischgebiet westlich der Langenhorner Chaussee werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen; sonstige Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig.