Im Reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) ausgeschlossen.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 13.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll
zeitlich befristet werden.
Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; Stellplatzanlagen sind mit Sträuchern abzupflanzen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 777, 780, 782 und 2292 der Gemarkung Wandsbek an die Klappstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die zulässige Grundfläche auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundflächedarf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert(v.H.) überschritten werden, soweit diese betrieblich erforderlich sind.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 80 cm betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.