Für die Reihenhauszeilen an der Sahlenburger Straße ist nur eine einheitliche Traufhöhe und Dachneigung sowie eine einheitliche Material- und Farbgestaltung zulässig.
Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche darf die festgesetzte
Gebäudehöhe durch Aufzugsüberfahrten und Aufbauten
für Haustechnik um höchstens 0,8 m überschritten
werden. Die Fläche ist seitlich zu verkleiden.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und innerhalb der Flächen für Stellplätze zulässig.
Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets an der Straße Karlshöhe und des reinen Wohngebiets südlich des vorgesehenen Rückhaltebeckens sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege und für die Erschließung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.
In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.