Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten,, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Das von den privaten Grundstücksflächen und der Fläche für den Gemeinbedarf abfließende Niederschlagswasser ist oberirdisch einzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.
Für die private Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 8825 und 8827) besteht ein Geh- und Fahrrecht. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten der südlich angrenzenden Flurstücke 8830 und 8832 der Gemarkung Schnelsen (außerhalb des Plangebietes) sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fläche der Flurstücke 8825 und 8827 der Gemarkung Schnelsen zu begehen und zu befahren. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen ist ein Grenzabstand der Hauptgebäude zur seitlichen Grundstücksgrenze bei mit Wohnbebauung bebauten Nachbargrundstücken von mindestens 4 m einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m,
2.32 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m,
2.33 für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m,
2.34 für die achtgeschossigen Geschäftshäuser (G8) 25,0 m.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten und Stellplätze,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.