Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 4467 der Gemarkung Langenhorn an die Straßen Tweeltenbek einen Gehweg anzulegen und zu unterhalten.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten
(Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) unzulässig.
Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen
sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m
von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche
entfernt sind.
Im Plangebiet sind an Gebäuden oder Brücken insgesamt
zwölf Fledermausflachkästen in geeigneter Lage fachgerecht
anzubringen (CEF-Maßnahme). Es sind als Ganzjahresquartier
geeignete, als Sommerquartier geeignete und
mehrwandige Flachkästen in gleichen Anteilen zu verwenden.
Die Kästen können in Kastengruppen angeordnet
werden. Die Kästen sind spätestens im August vor Beginn
der Räumung des Gebietes anzubringen.
Die Oberkante der Erdgeschoßfußböden darf im Geschoßwohnungsbau nicht höher als 1 m und im Einfamilienhausbau nicht höher als 50 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.
Gehwege und Stellplatzanlagen auf den privaten Grundstücksflächen im reinen Wohngebiet sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Im Sondergebiet kann die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis 80 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksfläche überschritten werden.