Im Wohngebiet entlang der Jarrestraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den mit A gekennzeichneten Flächen sind in einem 6,0 m tiefen Teil des Untergeschosses Stellplätze anzuordnen, deren Zufahrt über die festgesetzten Stellplatzflächen erfolgt.
In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene 200 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für je angefangene 400 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu bet gleichtiger Erz zu schaen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(4a)“ sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind nur ein Betrieb des Erwerbsgartenbaus mit einem betriebsgebundenen Laden, ferner Gewächshäuser sowie die festgesetzte Stellplatzfläche zulässig. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein maximal zweigeschossiges Wohngebäude mit einer Geschoßfläche bis zu 200 m2 zulässig.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt. Geringfügige Abweichungen von der festgesetzten Breite der Durchgänge und Durchführten können zugelassen werden.
In den mit „(C)" bezeichneten Bereichen der reinen Wohngebiete wird für Gebäude mit einem Vollgeschoss für Traufseiten eine maximale Außenwandhöhe von 3,75 m festgesetzt.